Begleitendes Fahren mit 17
– Ausbildung in Theorie und Praxis
– Theoretische Prüfung bestanden (frühstens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag)
– Praktische Prüfung bestanden (frühstens 1 Monate vor dem 17. Geburtstag)
Aufgabe der Begleitperson:
– Die Begleitperson ist Ansprechpartner vor, während und nach der Fahrt
– steht bei konkreten Fragen zur Verfügung
– kann den ein oder anderen sinnvollen Hinweis geben
– kann im Vorfeld auf Schwierigkeiten bei bestimmten Strecken hinweisen und Alternativen vorschlagen
– hat in Stresssituationen einen mäßigenden Einfluss
– hilft dem Fahranfänger seine Fähigkeiten richtig einzuschätzen
– darf nicht Aktiv in das Fahren eingreifen
Voraussetzungen der Begleitperson:
– muss mindestens 30 Jahre alt sein
– 5 Jahre im Bestiz einer gütigen Fahrerlaubnis sein
– darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben
(ab 1.Mai 2014 nur noch 1 Punkt aufgrund der Umstellung der Verkehrssünderkartei)
– Die Begleitperson muss ihren Führerschein beim “Begleiten” stets dabei haben
– Sie darf während der Begleitfahrt nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln oder Drogen stehen und muss die allgemeine Alkohol Promillegrenze (0,5 ‰) einhalten
– Es können auch mehrere Begleiterinnen oder Begleiter benannt werden auch eine nachträgliche Benennung weiterer Personen gegenüber der Behörde ist möglich
– Die Erziehungsberechtigen müssen der Eintragung der Begleitperson(en) zustimmen
– Mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung beginnt die zweijährige Probezeit
– Die Fahrerlaubnis gilt nur in Deutschland