Definition der Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Erwerb:

direkt
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: keine

Die theoretische Mindestausbildung: Klasse L

Bei Ersterwerb:   Bei Erweiterung:
12 Doppelstunden Grundstoff*)   6 Doppelstunden Grundstoff*)
2 Doppelstunden Zusatzstoff*)   2 Doppelstunden Zusatzstoff*)
 *) Anzahl Doppelstunden je 90 Minuten

 

 

Der theoretische Unterricht soll zwei Doppelstunden pro Tag nicht überschreiten.

Theorieprüfung ist abzulegen

  • bei Ersterwerb, Fragebogen mit 30 Fragen:
    zulässige Fehlerpunkte 10,
    es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet
  • bei Erweiterung, Fragebogen mit 20 Fragen:
    zulässige Fehlerpunkte 6

Führerschein Praxis / Klasse L

Keine praktische Ausbildung erforderlich

Die Praktische Prüfung entfällt

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