Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Wenn Sie die dementsprechende Klasse anklicken erfahren Sie mehr über die Führerscheinklasse!
Klasse | Beschreibung | ||||||||||
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Mofa | Mofa-Prüfbescheinigung (keine Führerscheinklasse )
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
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Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit max. 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.max 4 kW Nenndauerleistung (Elektromotor) Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 cm³ Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterie)
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kleinkrafträder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreijährige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung über 15 kW
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B |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)
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B 96 |
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse) Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
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BE |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt
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C1 |
Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
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C1E |
Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
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C |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
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CE |
Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
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D1 |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
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D1E |
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Voraussetzung ärztliches Gutachten Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
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D |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
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DE |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Voraussetzungen: ärztliches Gutachten Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
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L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
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T |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit – ab 16 Jahren bis 40 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern)
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Erläuterungen / Abkürzungen:
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
Anmerkungen:
1) | Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. |
2) | Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. |
3) | Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) |
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